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Kleinunternehmerregelung 2026: Grenzen, Pflichten und E-Rechnung

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Odiverse
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Die Kleinunternehmerregelung 2026 — was sich geaendert hat und was jetzt gilt

Die Kleinunternehmerregelung nach Paragraph 19 UStG gehoert zu den wichtigsten Vereinfachungen im deutschen Steuerrecht. Seit dem 1. Januar 2025 gelten grundlegend neue Regeln: hoehere Umsatzgrenzen, eine veraenderte Rechtsgrundlage, eine neue EU-weite Regelung und klare Vorgaben zur E-Rechnung. Das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) hat die Vorschrift umfassend reformiert. Wer 2026 als Kleinunternehmer taetig ist oder eine Gruendung plant, muss die aktuellen Grenzen, Pflichten und Ausnahmen kennen.

Dieser Ratgeber fasst zusammen, was 2026 gilt — mit allen Aenderungen gegenueber der alten Rechtslage, den konkreten Rechnungspflichten und der neuen EU-Kleinunternehmerregelung nach Paragraph 19a UStG.

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung nach Paragraph 19 UStG befreit Unternehmer mit geringen Umsaetzen von der Umsatzsteuer. Wer die gesetzlichen Grenzen einhalt, muss auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.

Seit dem 1. Januar 2025 hat sich die rechtliche Einordnung geaendert: Die Regelung gilt nicht mehr als “Nichterhebung” der Umsatzsteuer, sondern als echte Steuerbefreiung. Praktisch aendert sich fuer die meisten Kleinunternehmer wenig — die Umsaetze bleiben umsatzsteuerfrei. Rechtlich ist der Unterschied jedoch relevant, insbesondere fuer die neue EU-Kleinunternehmerregelung (dazu mehr in Abschnitt 7).

Die Regelung steht grundsaetzlich allen Unternehmern offen: Gewerbetreibenden, Freiberuflern und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Sie ist keine eigene Rechtsform, sondern eine umsatzsteuerliche Vereinfachung. Wer sie nutzt, fuehrt keine Umsatzsteuer ab — kann aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Das BMF-Schreiben vom 18. Maerz 2025 konkretisiert die Anwendung der neuen Vorschriften im Detail.

Umsatzgrenzen 2026: 25.000 Euro und 100.000 Euro

Die Umsatzgrenzen wurden mit dem JStG 2024 deutlich angehoben und gelten seit dem 1. Januar 2025 unveraendert auch fuer 2026.

Vergleich alte und neue Grenzen

Bis 31.12.2024Seit 01.01.2025
Vorjahresumsatz22.000 Euro (brutto)25.000 Euro (netto)
Laufendes Jahr50.000 Euro (brutto, Prognose)100.000 Euro (netto, harter Cap)
BezugsgroesseBruttoumsatzNettoumsatz

Was bedeutet das konkret?

  • Vorjahresgrenze (25.000 Euro): Lag Ihr Nettoumsatz im Vorjahr bei maximal 25.000 Euro, koennen Sie die Kleinunternehmerregelung im laufenden Jahr anwenden.
  • Jahresgrenze (100.000 Euro): Im laufenden Jahr darf der Nettoumsatz 100.000 Euro nicht ueberschreiten. Wird diese Grenze ueberschritten, endet die Befreiung sofort — nicht erst im Folgejahr. Die Rechnung, mit der die Grenze ueberschritten wird, muss bereits Umsatzsteuer ausweisen. Es gibt keine Uebergangszeit.
  • Gruendungsjahr: Im Jahr der Gruendung gilt ausschliesslich die Grenze von 25.000 Euro. Die 100.000-Euro-Grenze greift erst ab dem zweiten Jahr.
  • Netto statt brutto: Seit 2025 sind die Grenzen als Nettobetraege definiert. Da Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer berechnen, entspricht der Rechnungsbetrag dem Nettoumsatz.

Was Kleinunternehmer NICHT muessen

Die Kleinunternehmerregelung befreit von einer Reihe steuerlicher Pflichten. Wer die Grenzen einhalt, muss:

  • keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen,
  • keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben (weder monatlich noch quartalsweise),
  • keine Umsatzsteuer-Jahreserklaerung einreichen (seit dem Wachstumschancengesetz 2024 fuer Kleinunternehmer abgeschafft),
  • keine E-Rechnungen versenden — Kleinunternehmer sind dauerhaft von der Versendepflicht befreit.

Das reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich. Dennoch bleiben die allgemeinen steuerlichen Pflichten bestehen: Einkommensteuererklaerung, ggf. Gewerbesteuererklaerung und die Pflichten nach GoBD (dazu mehr in Abschnitt 9).

Rechnungen richtig stellen: die 8 Pflichtangaben

Auch ohne Umsatzsteuer muessen Rechnungen von Kleinunternehmern bestimmte Pflichtangaben enthalten. Seit 2025 regelt Paragraph 34a UStDV die Anforderungen:

Pflichtangaben auf der Kleinunternehmerrechnung

  1. Vollstaendiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  2. Vollstaendiger Name und Anschrift des Leistungsempfaengers
  3. Steuernummer oder USt-IdNr. (bei EU-Geschaeften: KU-Identifikationsnummer)
  4. Ausstellungsdatum
  5. Fortlaufende Rechnungsnummer
  6. Art und Umfang der Lieferung oder Leistung
  7. Rechnungsbetrag (Netto = Brutto, da keine USt)
  8. Hinweis auf die Steuerbefreiung nach Paragraph 19 UStG

Der Paragraph-19-Hinweis

Der Hinweis auf die Steuerbefreiung ist Pflicht. Zwei gaengige Formulierungen:

  • “Gemaess Paragraph 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.”
  • “Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemaess Paragraph 19 UStG.”

Was Sie vermeiden muessen

  • Keinen Umsatzsteuerbetrag ausweisen — auch nicht “0,00 Euro”. Wer Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweist, schuldet sie dem Finanzamt (Paragraph 14c UStG).
  • Keinen separaten Netto-/Brutto-Ausweis mit Steuersatz. Der Rechnungsbetrag ist ein einziger Betrag ohne Steuerausweis.
  • Keine USt-IdNr. verwenden, wenn Sie keine haben. Die Steuernummer genuegt fuer Inlandsgeschaefte.

Weitere haeufige Fehler bei der Rechnungsstellung finden Sie in unserem Ratgeber zu den 5 haeufigsten Rechnungsfehlern.

E-Rechnung: empfangen ja, senden nein

Die E-Rechnungspflicht sorgt bei vielen Kleinunternehmern fuer Verunsicherung. Die Regelung ist jedoch klar:

Empfangspflicht seit 1. Januar 2025

Seit dem 1. Januar 2025 muessen alle Unternehmer — einschliesslich Kleinunternehmer — in der Lage sein, strukturierte E-Rechnungen zu empfangen. Das betrifft Rechnungen im Format XRechnung oder ZUGFeRD (nach der europaeischen Norm EN 16931). Ein E-Mail-Postfach reicht fuer den Empfang aus. Sie muessen lediglich sicherstellen, dass Sie die empfangene XML-Datei oeffnen, lesen und archivieren koennen.

Ausfuehrliche Informationen zur Empfangspflicht finden Sie in unserem E-Rechnungs-Ratgeber 2025.

Dauerhaft keine Versendepflicht

Fuer das Versenden von E-Rechnungen gilt: Kleinunternehmer sind dauerhaft befreit. Es gibt keine Uebergangsfrist und keinen kuenftigen Stichtag. Waehrend andere Unternehmen ab 2027 bzw. 2028 strukturierte E-Rechnungen versenden muessen, duerfen Kleinunternehmer weiterhin Papierrechnungen, einfache PDFs oder Rechnungen per Word/Excel verschicken.

Das ist ein wesentlicher Vorteil: Sie muessen keine E-Rechnungssoftware anschaffen und keine technische Infrastruktur aufbauen — zumindest nicht fuer ausgehende Rechnungen. Mehr zur allgemeinen Versendepflicht ab 2027 lesen Sie in unserem Artikel zur E-Rechnungspflicht 2027.

GoBD-Hinweis

Empfangene E-Rechnungen muessen GoBD-konform archiviert werden. Die XML-Datei allein genuegt — eine zusaetzliche Bildkopie (PDF) ist nicht erforderlich.

Neu: EU-Kleinunternehmerregelung (Paragraph 19a UStG)

Seit dem 1. Januar 2025 koennen deutsche Kleinunternehmer die Steuerbefreiung auch fuer Umsaetze in anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen. Die Rechtsgrundlage ist der neue Paragraph 19a UStG.

Wie funktioniert die EU-Regelung?

Bisher mussten Kleinunternehmer bei grenzueberschreitenden Umsaetzen innerhalb der EU die Umsatzsteuer im jeweiligen Bestimmungsland beachten — etwa bei Dienstleistungen an Verbraucher in Frankreich oder beim Versandhandel nach Oesterreich. Die neue EU-Regelung ermoeglicht es, auch dort als Kleinunternehmer aufzutreten.

Voraussetzungen

  • Der EU-weite Gesamtumsatz darf 100.000 Euro nicht ueberschreiten.
  • In jedem einzelnen Mitgliedstaat muss der Umsatz unterhalb der dort geltenden nationalen Kleinunternehmergrenze liegen.
  • Eine Registrierung beim Bundeszentralamt fuer Steuern (BZSt) ist erforderlich.

KU-Identifikationsnummer

Nach der Registrierung erhalten Sie eine KU-Identifikationsnummer. Diese muessen Sie auf Rechnungen angeben, wenn Sie die EU-Regelung in einem anderen Mitgliedstaat nutzen.

Meldepflichten

Die EU-Regelung bringt eigene Meldepflichten mit sich: Sie muessen dem BZSt quartalsweise Ihre Umsaetze je Mitgliedstaat melden. Das ist ein zusaetzlicher Verwaltungsaufwand, der abgewogen werden sollte.

Wann lohnt sich die EU-Regelung?

Die Regelung ist vor allem fuer Dienstleister interessant, die gelegentlich Kunden in anderen EU-Laendern bedienen — etwa Uebersetzer, Designer oder Berater. Fuer reinen Inlandshandel ist sie nicht relevant.

Verzicht: Wann lohnt sich die Regelbesteuerung?

Die Kleinunternehmerregelung ist freiwillig. Sie koennen auf sie verzichten und zur Regelbesteuerung optieren (Paragraph 19 Abs. 2 UStG). Der Verzicht bindet Sie fuer mindestens fuenf Kalenderjahre.

Wann kann sich der Verzicht lohnen?

  • Hohe Investitionen: Wenn Sie zu Beginn Ihrer Taetigkeit groessere Anschaffungen taetigen (Maschinen, Ausstattung, Fahrzeuge), koennen Sie die darin enthaltene Vorsteuer nur bei Regelbesteuerung geltend machen. Bei einem Kauf ueber 10.000 Euro netto kann der Vorsteuerabzug von 1.900 Euro den Verwaltungsmehraufwand deutlich ueberwiegen.
  • Ueberwiegend B2B-Kunden: Geschaeftskunden koennen die Vorsteuer abziehen — fuer sie ist der Nettobetrag entscheidend. Ohne Umsatzsteuerausweis auf Ihrer Rechnung entsteht kein Nachteil fuer den Kunden, aber auch kein Vorteil.
  • Professionelle Wahrnehmung: In manchen Branchen wird das Fehlen der Umsatzsteuer als Zeichen fuer geringe Unternehmensgroesse wahrgenommen.

Wann sollten Sie bei der Kleinunternehmerregelung bleiben?

Wenn Ihre Kunden ueberwiegend Privatpersonen sind, Ihre Investitionen gering ausfallen und Sie den Verwaltungsaufwand minimieren moechten, ist die Kleinunternehmerregelung in der Regel die bessere Wahl.

GoBD und Aufbewahrungspflichten

Auch Kleinunternehmer unterliegen den Grundsaetzen ordnungsmaessiger Buchfuehrung (GoBD). Die gute Nachricht: Eine doppelte Buchfuehrung ist nicht erforderlich. Die Einnahmen-Ueberschuss-Rechnung (EUER) genuegt.

Was die GoBD verlangen

  • Alle Geschaeftsvorfaelle muessen zeitnah, vollstaendig und unveraenderbar aufgezeichnet werden.
  • Digitale Unterlagen muessen im Originalformat archiviert werden (eine empfangene E-Rechnung im XML-Format muss als XML gespeichert werden, nicht als Ausdruck).
  • Eine Verfahrensdokumentation ist empfohlen, auch wenn das Finanzamt sie selten anfordert.

Aufbewahrungsfristen 2026

UnterlageFrist
Buecher, Inventare, Jahresabschluesse10 Jahre
Rechnungen (ein- und ausgehend)10 Jahre
Belege und Buchungsunterlagen10 Jahre
Handelsbriefe (empfangen und versendet)8 Jahre (seit 2025, vorher 6 Jahre)

Die Fristen beginnen jeweils am Ende des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist. Ausfuehrliche Informationen zur GoBD-konformen Buchfuehrung finden Sie in unserem GoBD-Ratgeber 2026.

Vorteile und Nachteile auf einen Blick

VorteileNachteile
Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen — guenstigere Preise fuer B2C-KundenKein Vorsteuerabzug — Investitionen kosten 19 % mehr
Keine Umsatzsteuervoranmeldung und keine JahreserklaerungB2B-Kunden koennen keine Vorsteuer aus Ihren Rechnungen ziehen
Keine E-Rechnungs-VersendepflichtUeberschreitung der 100.000-Euro-Grenze fuehrt zum sofortigen Wechsel
Deutlich weniger VerwaltungsaufwandKann in manchen Branchen als weniger professionell wahrgenommen werden
Einfacher Einstieg fuer Gruender und NebenberuflerVerzicht auf Regelbesteuerung bindet fuer 5 Jahre — Rueckkehr erst danach

Anmeldung als Kleinunternehmer

Die Anmeldung erfolgt ueber den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der seit 2021 verpflichtend elektronisch ueber ELSTER eingereicht werden muss. Die Abgabe muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Taetigkeit erfolgen.

Im Abschnitt zur Umsatzsteuer waehlen Sie die Kleinunternehmerregelung aus. Zusaetzlich gilt:

  • Gewerbetreibende muessen sich auch beim Gewerbeamt anmelden.
  • Freiberufler benoetigen nur die Anmeldung beim Finanzamt.

Wie Odiverse Kleinunternehmer unterstuetzt

Odiverse bietet eine Reihe von Funktionen, die Kleinunternehmern den Alltag erleichtern:

  • E-Rechnung empfangen: Odiverse kann strukturierte E-Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD) empfangen, auslesen und GoBD-konform archivieren.
  • GoBD-konforme Buchfuehrung: Alle Belege werden unveraenderbar und mit Zeitstempel gespeichert. Die Aufbewahrungsfristen werden automatisch ueberwacht.
  • EUER: Die Einnahmen-Ueberschuss-Rechnung wird automatisch aus den erfassten Geschaeftsvorfaellen erstellt.
  • EU-Kleinunternehmerregelung: Multi-Country-Unterstuetzung fuer Unternehmer, die in mehreren EU-Laendern taetig sind (in Entwicklung).
  • Rechnungsstellung: Konforme Rechnungen mit automatischem Paragraph-19-Hinweis und allen Pflichtangaben.

Alle verfuegbaren Funktionen finden Sie auf unserer Funktionsuebersicht.


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